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   BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06   

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https://dejure.org/2007,3547
BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06 (https://dejure.org/2007,3547)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 C 3.06 (https://dejure.org/2007,3547)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 2 C 3.06 (https://dejure.org/2007,3547)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBG § 66; DRiG § 46; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; VwGO § 43 Abs. 2
    Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; allgemeine Handlungsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit; Alimentation.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 66
    Alimentation; Erforderlichkeit; Gleichheitssatz; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Verhältnismäßigkeit; Wissenschaftsfreiheit; allgemeine Handlungsfreiheit; genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Richters zur Anzeige genehmigungsfreier Nebentätigkeiten - Anzeigenpflicht bei Ausübung einer schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit - Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Anzeigepflicht

  • Judicialis

    BBG § 66; ; DRiG § 46; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; VwGO § 43 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamten-/Richterrecht - genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; allgemeine Handlungsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit; Alimentation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3450
  • DVBl 2007, 1185 (Ls.)
  • DVBl 2008, 114
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Aus der Rechtsstellung der Richter ergeben sich keine Besonderheiten, die der Anwendung des Nebentätigkeitsrechts für Beamte auf Richter entgegenstehen könnten (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - BVerwGE 124, 347 ).

    Er ist erforderlich, wenn kein anderes gleichwirksames Mittel zur Verfügung steht, dessen Einsatz das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 32.04 - a.a.O. S. 353 m. Hinweis auf die Rspr des BVerfG).

    Unterfiele die Ausübung von Nebentätigkeit nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG, wäre die Anzeigepflicht als bloße Berufsausübungsregelung durch die vernünftige und gemeinwohlorientierte Erwägung, dass die Beobachtung des Ausmaßes der Nebentätigkeit eines Beamten zum Schutze der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Hauptamtes geboten ist, gerechtfertigt (Urteil vom 24. November 2005 a.a.O ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Dieses Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 ; ebenso BVerfG, NJW 2007, 753 ).

    Geschützt wird damit die aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung fließende Befugnis einer Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 96, 171 ; 115, 320 ).

    Wesentlich sind auch der Zweck, der mit der Erhebung verfolgt wird, und die Möglichkeiten, wie die Daten verknüpft und verwendet werden können (BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Der Bewertungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Nebentätigkeit von Beamten und Richtern ist weit (BVerfG, NVwZ 2007, 571).

    Der Gesetzgeber kann innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums zur Regelung der Frage, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten überhaupt zulässt, ob er sie für nur anzeigepflichtig oder für genehmigungspflichtig erklärt oder ob er Vergütungen der Anzeigepflicht unterwirft, auch bestimmen, welche Nebentätigkeiten von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, NVwZ 2007, 571; BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 - Umdruck S. 14; BVerwG, Beschluss vom 14 August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Geschützt wird damit die aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung fließende Befugnis einer Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 96, 171 ; 115, 320 ).

    Es verleiht dem Grundrechtsträger insbesondere Schutz vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der ihn betreffenden individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfGE 115, 320 ).

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Geschützt wird damit die aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung fließende Befugnis einer Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 96, 171 ; 115, 320 ).

    Werden die Schwere des Eingriffs, von dem der Beamte oder Richter betroffen ist, und die Gründe, die diesen Eingriff veranlasst haben, gegeneinander abgewogen, so zeigt sich, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt ist (vgl. BVerfG, BVerfGE 78, 77 ).

  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Als speziell dienstrechtlicher, d.h. aus den Erfordernissen des Dienstverhältnisses hergeleiteter und folglich auf dienstrechtliche Normen gestützter Eingriff ist die Anzeigepflicht rechtmäßig, wenn sie sich als ein nach den Maßstäben der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zulässiger Eingriff erweist (vgl. etwa Urteile vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287 und vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 10.89 - BVerwGE 84, 299 ).

    Das bedeutet insbesondere, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum einen an einer vollwertigen, nicht durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten und zum anderen an einer Amtsausübung in Unbefangenheit, ungeteilter Loyalität und unter Vermeidung bereits des Anscheins möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (Urteil vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 10.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Der Gesetzgeber kann innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums zur Regelung der Frage, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten überhaupt zulässt, ob er sie für nur anzeigepflichtig oder für genehmigungspflichtig erklärt oder ob er Vergütungen der Anzeigepflicht unterwirft, auch bestimmen, welche Nebentätigkeiten von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, NVwZ 2007, 571; BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 - Umdruck S. 14; BVerwG, Beschluss vom 14 August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71a RhPLBG Nr. 1).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Dieses Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 ; ebenso BVerfG, NJW 2007, 753 ).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Daher ist der Gesetzgeber, der - in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 5 GG - den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten verringern darf (BVerfGE 55, 207 ), ebenfalls in Übereinstimmung mit dieser Verfassungsnorm auch berechtigt, den Beamten, der die Aufnahme einer Nebentätigkeit beabsichtigt, zu verpflichten, den Dienstherrn über deren Merkmale und Eigenschaften zu informieren, soweit diese für Ausmaß und Art der Belastung des Beamten aussagekräftig sind.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BVerwG, 21.06.2007 - 2 C 3.06
    Geschützt wird damit die aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung fließende Befugnis einer Person zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen sie persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 96, 171 ; 115, 320 ).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 57.82

    Arbeitsrichter dürfen auch im eigenen Bezirk bei Streit im Betrieb vermitteln

  • LAG Hamm, 13.10.2011 - 11 Sa 556/11

    Arbeitsentgelt; Vergütung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden durch eine

    Nach § 44 Nr. 2 TV-L gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen für Fragen der Arbeitszeit und der Bezahlung von Überstunden nicht die §§ 6 - 10 TV-L sondern die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils maßgeblichen Fassung (zur Wirksamkeit dieser tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht, BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 1; Clemens-Scheuring, TV-L, § 44 - Lehrkräfte Nr. 2 Rn. 1-5 [Dezember 2010/Dezember 2008]).

    Damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse ( BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665 Rn. 13; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17; explizit zur Problematik Mehrarbeitsvergütung bei angestellten Lehrern: BAG 28.01.2004 - 5AZR 32/03 - ZTR 2004, 364 = EzBAT SR 2 l Nr. 3 Nr. 18 ).

    Diese Vorschriften finden gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge ( BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 18).

    Nach diesen Grundsätzen ist hier neben § 61 LBG NW und neben der MVergV auch der Runderlass des Kultusministeriums vom 11.06.1979 "Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" in seiner zum Entscheidungszeitraum maßgeblichen Fassung zu beachten (vgl. BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665; Runderlass in: BASS 2010/2011 21-22 Nr. 21 [GABl. NW S.296] / fortan Runderlass Mehrarbeit, Bl. 108-110 GA - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 4 S 1611/12

    Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus

    Dienstliche Pflichten werden verletzt, wenn der Beamte die (genehmigungsfreie) Nebentätigkeit in solchem Umfang oder sonst in solcher Weise ausübt, dass seine geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wird, d.h. infolge eines Mangels an Zeit oder Sorgfalt quantitativ oder qualitativ unter der Nebentätigkeit leidet oder dass jedenfalls seine Fähigkeit zur vollen Dienstleistung feststellbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 5).
  • BVerwG, 12.01.2023 - 2 C 22.21

    Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter

    Die zu erbringende Arbeitsleistung bestimmt sich aber nicht nach vom Dienstherrn vorgegebenen normativen Arbeitszeiten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3, vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 , vom 21. Juni 2007 - 2 C 3.06 - Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 5 Rn. 19 und vom 15. April 2021 - 2 C 13.20 - BVerwGE 172, 187 Rn. 57 f.; Beschluss vom 27. März 1985 - 2 B 126.83 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 4 S. 10; BGH, Urteile vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 - NJW 1991, 1103 und vom 25. September 2002 - RiZ (R) 2/01 - NJW 2003, 282 = juris Rn. 15).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die für

    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 C 3.06 -,.
  • LAG Hamm, 18.05.2015 - 11 Sa 1762/14

    Vergütung zusätzlich geleisteter Stunden eines angestellten Lehrers am

    Für Fragen der Arbeitszeit und für Sonderformen der Arbeitszeit und deren Vergütung gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L anstelle der §§ 6 bis 10 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweiligen Fassung ( zur Wirksamkeit der Verweisung des Tarifvertrags auf das Beamtenrecht: BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 1 ).

    Damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse ( BAG 08.05.2008 ZTR 2008, 58 = NZA-RR 2008, 665 Rn. 13; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17 ).

  • VG Magdeburg, 01.12.2020 - 15 A 19/20

    Disziplinarrecht: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    Das bedeutet insbesondere, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum einen an einer vollwertigen, nicht durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten und zum anderen an einer Amtsausübung in Unbefangenheit, ungeteilter Loyalität und unter Vermeidung bereits des Anscheins möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris).

    Dies hat seinen guten Grund auch darin, dass z. B. bei einem Wechsel des Dienstvorgesetzten die entsprechenden Vorgänge und Anzeigen klar ersichtlich und bekannt sind (zum Aspekt der Transparenz bei der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten: BVerwG, Urt. v. 21.06.2007, a. a. O.).

  • VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19

    Beamtenrechtliche Pflichten; Beachtung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 C 3/06 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 ZB 14.314 -, juris Rn. 10).
  • VG Magdeburg, 27.04.2016 - 15 B 9/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der

    oder Loyalitätskonflikte geschützt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07 -, juris).

    Dies hat seinen guten Grund auch darin, dass z. B. bei einem Wechsel des Dienstvorgesetzten die entsprechenden Vorgänge und Anzeigen klar ersichtlich und bekannt sind (zum Aspekt der Transparenz bei der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten: BVerwG, Urt. v. 21.06.2007, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.314

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 C 3.06 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1342

    Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (vgl. BVerwG vom 21.6.2007 NJW 2007, 3450).
  • VGH Bayern, 02.11.2011 - 6 CE 11.1346

    Bundesbeamtenrecht; dienstliche Anordnung; gemischte dienstlich-persönliche

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 6 ZB 14.291

    Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit Zertifizierungsdiensteanbieter

  • VG München, 11.10.2022 - M 21a K 22.2292

    Leitsätze der Deutschen Bundesbank zur Insiderprävention auf Bankprüfer der

  • VG Schleswig, 14.11.2019 - 12 B 27/19

    Recht der Bundesbeamten

  • VG Ansbach, 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

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